Wohn-Riester oder auch Riester-Rente gennannt ist ein Erfolgsmodell.
Die Verbraucherschützer von Stiftung Warentest haben wieder bekräftigt:
Die Riester-Rente wurde im Jahre 2002 anerkannt und eingeführt. Gründe hierfür sind, dass die Rentenversicherung auch noch für jüngere Menschen bezahlbar ist, bekam die die Regierung die Idee, dass Rentenniveau zu minimieren. Die dadurch entstehende Versorgungslücke ist daher nur mit einer privaten Altersvorsorge aufzufüllen. Für Sie als Verbraucher bietet der Staat zum Abschluss einer entsprechenden Vorsorge für eine Riester-Rente auf zwei verschiedenen Wegen Motivation: Förderung und Steuervorteile. Unabhängig von der Förderungshöhe und Ihrem Einkommen können Sie auch schon mit kleinen monatlichen Beiträgen ein tolles Vermögen aufgebaut werden.
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Neues bei Riester:
Die persönliche Förderung wurde zum 1. Januar 2018 auf 175 Euro aufgestockt.
Von der Erhöhung profitieren sowohl Neukunden als auch Sparer, die bereits einen Riester Vertrag abgeschlossen haben.
Die erhöhte Grundzulage stellt einen weiteren Anreiz für den beliebten Riester dar.
Auch wenn Sie selbst kein Recht auf Wohn-Riester haben, können Sie vielleicht über Ihren Ehepartner von der Förderung profitieren.
Das geht ganz einfach:
Über Ihren Ehepartner können Sie "riestern". Hier muss ein sogenannter
„Sockelbetrag“ von 60 Euro pro Jahr (oder 5€ im Monat) in Ihren Riestervertrag einbezahlt werden.
Wichtig: Auch der andere Partner muss dann 4% seines Vorjahresbruttoeinkommens in den Riestervertrag einzahlen.
Also: 2x Riestervertrag -> 2x Persönliche Förderung von 175 € + Kinderzulage von mindestens 300 €
Um die volle Förderung zu erhalten, kommt es darauf an, was Sie einzahlen.
Grundvoraussetzung ist, dass Sie mindestens 4% ihres Vorjahresbruttoeinkommen in den Vertrag einzahlen.
Hier sollte geprüft werden, ob der Beitrag ausreicht um die volle Förderung pro Jahr zu erhalten!
Nachfolgend eine kurze Auflistung der Förderungen.
Monatliches Einkommen von 2.000€ brutto, zwei Kinder die nach 2008 geboren sind
Vorjahresbruttoeinkommen | 24.000 € |
---|---|
4% ergeben -> | 960 € |
Abzüglich der persönlichen Förderung | 175 € |
Abzüglich der Kinderzulage | 300 € x 2 |
Mindesteigenbeitrag Jahr bzw. Monat | 185 € ~ 15€ |
Der Wohn-Riester lässt sich nutzen, um eine Immobilie wie ein Haus / Wohnung zu erwerben.
Die muss allerdings selbstgenutzt werden und darf nicht vermietet sein.
Dies leitet sich aus der Tatsache ab, dass Wohn-Riesterverträge der Alterssicherung dienen sollen.
Zukünftige Eigenheimnutzer profitieren von dem sogenannten Wohn-Riester auch für ihre Baufinanzierung / Immobilienfinanzierung.
Der Staat unterstützt Sie beim Erwerb der Immobilie mit Förderungen - wie oben beschrieben.
Voraussetzung ist, dass Sie als Person zulagenberechtigt sind.
Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Annuitäten-Darlehen (Zins + Tilgung) hier fließen die Förderungen direkt in die Tilgung hinein.
Dadurch, dass eine geringere Tilgung monatlich gezahlt wird, senkt sich auch die monatliche Rate oder
Sie erhöhen dadurch die Tilgung was logischerweise die Darlehenslaufzeit verkürzt.
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Gemäß § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz kann der Zulageberechtigte das geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie verwenden. Daraus folgt, dass für eine Immobilie, die bereits vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden ist, während der Ansparphase kein Kapital entnommen werden darf.
Nein, eine Entnahme von Kapital ist unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach möglich.
Ja
Ja, die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits bestehende Altersvorsorgeverträge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die Neuregelungen auch für diese Verträge Anwendung.
Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dieser Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar - das heißt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Immobilie (siehe dazu auch Kapitel 2) genutzt werden. Die Verwendung des ausgezahlten Betrages für die Ablösung eines für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie. Hinweis: Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden.
Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zu Beginn der Auszahlungsphase ist unabhängig von der Frage, ob eine teilweise oder vollständige Entschuldung der Wohnimmobilie erfolgt, grundsätzlich möglich. Das entnommene Kapital darf die noch bestehende Restschuld, maximal Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht überschreiten.
Das Wohnförderkonto bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. In diesem Konto werden die in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Hierzu gehören nach § 92a Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz und die hierfür gewährten Zulagen. Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos ist in der Ansparphase jährlich um 2 Prozent zu erhöhen. Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich vom Anbieter geführt. In besonderen – im Gesetz geregelten – Fällen ist das Wohnförderkonto von der ZfA zu führen.
Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert und zu diesem Zweck in einem Wohnförderkonto erfasst. Der in das Wohnförderkonto eingestellte Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist bis zur Auszahlungsphase (Ablauf der Versicherung) jährlich um 2 Prozent zu erhöhen. Bei Erreichen der Auszahlungsphase setzt die nachgelagerte Besteuerung des im Wohnförderkonto enthaltenen Gesamtbetrages ein. Hierfür gibt es 2 Möglichkeiten:
Mit dem Tod des Zulageberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben. Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von Zulagen und/oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto geführt wird, ist dieses aufzulösen. Der Auflösungsbetrag ist noch dem Verstorbenen zuzurechnen (§ 92a Absatz 3 Satz 6 Einkommensteuergesetz) und wird mit dem individuellen Steuersatz nachgelagert besteuert.
Die nachgelagerte Besteuerung beginnt immer zu Beginn der Auszahlungsphase. Das gilt auch, wenn die Tilgung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages vor Beginn der Auszahlungsphase abgeschlossen wurde.
Die Auflösung des Wohnförderkontos und Besteuerung des Auflösungsbetrages erfolgt, wenn der Zulagenberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung vollständig aufgibt. Die Auflösung des Wohnförderkontos entfällt, wenn