Im einem Fall hatte ein Versicherungsnehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten an seinem Gebäude vorgenommen. Das Gebäude war komplett eingerüstet, zudem wurden Arbeiten am Dach vorgenommen, die noch nicht abgeschlossen waren. Dann kam es zu einem erheblichen Sturmschaden. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entscheid: Die Versicherung muss nicht zahlen (Urteil vom 30.10.2007, 6 U 121/07).
Auch beim Thema Leerstand urteilte das OLG Rostock (Beschluss vom 16.07.2007, 6 U 171/06). Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherer in Fällen einer sogenannten Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer unter bestimmten Umständen nicht zur Leistung verpflichtet ist. Eine solche Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer selber eine Erhöhung des Risikos vornimmt, aber auch, wenn eine solche unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt.